
Im Meer der Normen gibt es einen Fels in der Brandung: Die harmonisierte Norm (hEN)! Rund um sie existieren jedoch zahlreiche Missverständnisse. Häufig wird angenommen, eine Norm werde erst durch ihre Listung im EU-Amtsblatt zur harmonisierten Norm. Das entspricht nicht der Rechtslage. Die Vermutungswirkung der Konformität entfaltet sich zwar mit der Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt, die Eigenschaft als harmonisierte Norm entsteht jedoch durch den Normungsauftrag der Europäischen Kommission. Dies ergibt sich klar aus den Begriffsbestimmungen der Normungsverordnung.
VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung)
Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der folgenden Kategorien fällt.
Unter Absatz 1 Buchstabe c ist definiert:
„harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde.
Für eine harmonisierte Norm sind somit zwei Voraussetzungen maßgeblich:
(1) Das zuständige Normungsgremium muss von der Europäischen Kommission einen formellen Auftrag zur Erstellung einer Norm erhalten haben.
(2) Die Norm muss die wesentlichen Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschrift abdecken. Deckt sie diese nicht vollständig ab, muss dies ausdrücklich kenntlich gemacht sein.
Die Vermutungswirkung ergibt sich nicht aus der Listung selbst, sondern aus dem Umstand, dass die Norm die wesentlichen Anforderungen der entsprechenden Rechtsvorschrift erfüllt und auf einem Kommissionsauftrag basiert. Welche grundlegenden Anforderungen von der jeweiligen harmonisierten Norm abgedeckt werden, ist im Falle von hEN seitens CEN im Anhang ZA und Falle von CENELEC im Anhang ZZ und bei ETSI im Anhang A dokumentiert. Die Listung im EU-Amtsblatt stellt lediglich den finalen formellen Schritt dar, durch den die Vermutungswirkung rechtswirksam ausgelöst wird.
Im Hinblick auf die Produkthaftung ist ein Hersteller dennoch gut beraten, stets die aktuellste Fassung einer Norm anzuwenden – unabhängig davon, ob diese bereits im Amtsblatt gelistet ist. Ist eine harmonisierte Norm noch nicht gelistet, obliegt es dem Hersteller zu prüfen, ob die Norm die für sein Produkt relevanten wesentlichen Anforderungen tatsächlich abdeckt. Dieser Abgleich sollte ohnehin stets vorgenommen werden, denn viele Produktbereiche verfügen nicht gleichzeitig über eine aktuelle, harmonisierte und im Amtsblatt gelistete Norm.
Aus haftungsrechtlicher Sicht sollten sich Hersteller am „Stand der Technik“ orientieren, welcher regelmäßig durch die jeweils aktuell veröffentlichte Norm definiert wird. Allerdings entfällt in diesem Fall der Vorteil der Konformitätsvermutung; die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen muss dann eigenständig nachgewiesen und dokumentiert werden. Der Blue Guide 2022 erläutert diese Rolle der harmonisierten Normen ausführlich in Abschnitt 4.1.2.2 („Die Rolle der harmonisierten Normen“).

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Autor
Manfred Böhm
Product Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
CEN: Europäisches Komitee für Normung
CENELEC: Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung
ETSI: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen
WEITERE INFORMATIONEN ZU DIESER NEWS
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Veröffentlicht am 24.11.2025
Kategorie: Standards
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